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Revision von Bilanzpolitik vom 09.11.2018 - 14:06

Bilanzpolitik

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    1. Begriff: Gesamtheit der Maßnahmen zur bewussten und zielgerichteten Gestaltung des Jahresabschlusses und Lageberichtes im Rahmen der durch den Normengeber gesetzten Grenzen zum Zwecke der Realisierung abschlusspolitischer Ziele. Grundlegendes Ziel der Bilanz- bzw. (genauer) Jahresabschlusspolitik ist es, die externen Jahresabschlussadressaten derart zu beeinflussen, dass sie sich mit ihren Entscheidungen unternehmenskonform bzw. managementkonform verhalten. Diesem grundlegenden Ziel dienen die finanzpolitischen und publizitätspolitischen Ziele als Ausgangspunkt. Fokus der finanzpolitischen Zielsetzung ist die Versorgung des Unternehmens mit disponiblem Kapital, während es bei der Publizitätspolitik primär um den Jahres- bzw. Konzernabschluss als Kommunikationsinstrument des Unternehmens mit anderen Stakeholdern geht.

    2. Maßnahmen: Bilanzpolitik kann betrieben werden durch:
    a) Sachverhaltsgestaltung: z.B. Vornahme von (Teil-)Gewinnrealisierungen; Vorziehen oder Verschieben von Reparaturmaßnahmen; Window Dressing.
    b) Sachverhaltsabbildung: Wegen der Unsicherheit der Zukunft enthalten die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Reihe von expliziten Wahlrechten und Schätz- sowie Ermessensspielräumen. Diese sind keine Willkürwahlrechte, sondern sie sind vom Bilanzierenden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auszuüben. Gleichwohl bleiben gewisse Spielräume, die zur Ergebnisbeeinflussung genutzt werden können. Besondere Bedeutung für die Bilanzpolitik kommt den Wahlrechten bei der Abschreibungspolitik, der Rückstellungsbewertung (z.B. Länderwertberichtigungen, Pauschalwertberichtigungen) sowie der Bildung von Bewertungseinheiten, für Industrieunternehmen aber auch bei der Ermittlung der Herstellungskosten sowie bei der Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu. Das Bild der Unternehmenslage kann durch die Ausübung von Darstellungswahlrechten (z.B. Gliederungstiefe, Angabe alternativ in Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung oder Anhang) beeinflusst werden. Auch die Erstellung von Jahresabschlüssen nach internationalen Rechnungslegungsstandards kann insofern als Instrument der Bilanzpolitik angesehen werden. Die Möglichkeiten der Bilanzpolitik sind jedoch v.a. aus folgenden Gründen begrenzt: Die Ausübung der Bilanzierungs-, Bewertungs- und Darstellungswahlrechte unterliegt dem Stetigkeitsgrundsatz. Durch die "Zweischneidigkeit der Bilanz" sind meist nur zeitlich begrenzte Ergebnisverlagerungen möglich. Inwieweit eine Entscheidungsbeeinflussung bei den Bilanzadressaten möglich ist, hängt insbesondere davon ab, inwieweit die bilanzpolitischen Maßnahmen nicht erkennbar sind, z.B. durch die Methodenerläuterungen im Anhang.

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