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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)
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das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), welches am 25. Mai 2018 in Kraft trat, konkretisiert v.a die nationalen Besonderheiten im Umgang mit personenbezogenen Daten, welche durch die Öffnungsklauseln der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ermöglicht wurden. Darüber hinaus dient es aber auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Kreditinstitute i.S. des KWG sind bereits aufgrund der vertraglichen Beziehung zum Bankkunden zur Beachtung des Bankgeheimnisses verpflichtet, was auch eine Pflicht zum Datenschutz beim Umgang mit Daten ihrer Kunden beinhaltet. Darüber hinaus ist für Kreditinstitute insb. § 30 BDSG-neu (Verbraucherkredite) sowie § 31 BDSG-neu (Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften) von Interesse. Ferner finden sich Sondervorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden oder von Personen, mit denen Kreditinstitute Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, bzw. von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, in § 10 II KWG. Für Sparkassen und andere öffentliche Banken gelten ggf. zusätzlich Landesdatenschutzgesetze.
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