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Delkrederehaftung
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vertragliche Verpflichtung des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten oder eines Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer, für die Verbindlichkeit des Dritten (bei der Kommission) bzw. des Vertragspartners (bei der Handelsvertretung) einzustehen (§§ 394, 86b HGB). Für die Übernahme dieses zusätzlichen Risikos kann eine Provision (Delkredereprovision) verlangt werden. Der Delkrederevertrag ist als Garantie anzusehen.
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