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Depositen
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früher übliche Bezeichnung für Einlagen bzw. Bankguthaben (von Nichtbanken) im Allgemeinen und Termineinlagen (nicht Spareinlagen) im Besonderen.– Unterschieden werden Kündigungsgelder (Sichteinlagen) und Festgelder (befristete Einlagen). Ihre Verzinsung richtet sich insbesondere nach der vereinbarten Laufzeit. Das Kreditwesengesetz von 1934 schloss in den Begriff der „Depositengelder“ auch Sichteinlagen (Sichtdepositen) ein und grenzte davon die Termineinlagen (Kapitaldepositen) ab. Zivilrechtlich werden unterschieden:
1. Darlehen gemäß § 488 BGB. Der Vertragsabschluss liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Die Rückzahlung geschieht erst nach Kündigung bzw. Fristablauf am Ort/Wohnsitz des Gläubigers.
2. Unregelmäßige Verwahrung gemäß § 700 BGB. Zum Vertragsabschluss kommt es überwiegend im Interesse des Einlegers. Die Rückzahlung erfolgt am Ort der Hinterlegung. Die regel- und gewerbsmäßige Hereinnahme von Depositen gehört laut § 1 KWG zu den (erlaubnispflichtigen) Bankgeschäften.
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