Direkt zum Inhalt

Termineinlage

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: befristete Einlage, bei der zwischen einem Kreditinstitut und dem Kunden vereinbart worden ist, dass die Fälligkeit erst nach Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (Kündigungsgelder) oder an einem vorherbestimmten Tage (Festgelder) eintritt (Einlagengeschäft). Termineinlagen werden auf Termingeldkonten erfasst. Befristete Gelder, die im Geldhandel zwischen Banken zur Verfügung gestellt werden, werden hiervon als „Termingeld” abgegrenzt.

    2. Festgelder und Kündigungsgelder: Termineinlagen werden in aller Regel als Festgelder angelegt, Kündigungsgelder kommen relativ selten vor. Angelegt werden Termineinlagen in runden Beträgen für einen i.d.R. relativ kurzen, genau begrenzten Zeitraum. Termineinlagen (als Festgelder) werden üblicherweise als in dieser Zeit nicht kündbare Monatsgelder (Laufzeit 30 Tage), Zweimonatsgelder bzw. Dreimonatsgelder (Laufzeit 60 bzw. 90 Tage) belegt. Auch Halbjahres- bzw. Jahresgeld kommt vor. Längere Laufzeiten sind im Geschäft mit Nichtbanken untypisch.

    3. Rechtlicher Rahmen: Termineinlagen werden i.d.R. als Darlehen – des Einlegers an die Bank – gemäß § 488 BGB klassifiziert.

    4. Verzinsung: Der Zinssatz für Termineinlagen wird mit dem Kreditinstitut im Einzelfall vereinbart. Einfluss auf die Höhe des Zinssatzes hat insbesondere die Höhe der Einlage, wobei i.d.R. Mindestanlagebeträge (häufig erst ab 10.000 Euro) von den Kreditinstituten gefordert werden. Außerdem beeinflusst die Laufzeit der Termineinlagen den Zinssatz. Weitere Einflussfaktoren sind neben der örtlichen Konkurrenzsituation die Verhandlungsposition des Kunden, die jeweilige institutsspezifische Liquiditätslage sowie die allgemeine Geldmarktsituation. Im Umfeld der jüngsten Finanzkrise wurden im institutionellen Bereich auch Negativ- bzw. Minuszinsen berechnet. Die Zinszahlung erfolgt bei Festgeldern am Ende der Laufzeit (Fälligkeit der Einlage). Für Kündigungsgelder werden die Zinsen dagegen am Jahresende bzw. bei Rückzahlung nach Kündigung der Einlage vergütet. Wird über eine fällige Termineinlage nicht verfügt, wird sie entweder mit gleicher Fristigkeit zum dann geltenden Marktzins verlängert oder als Sichteinlage behandelt. Verfügt ein Kunde vorzeitig über seine Termineinlage, hat er Zinsnachteile in Kauf zu nehmen. Es werden entweder Vorschusszinsen wie bei vorzeitigen Rückzahlungen von Spareinlagen berechnet, oder die gesamte Termineinlage wird zinsmäßig wie eine Sichteinlage behandelt, also gering oder gar nicht verzinst. Auch eine Verzinsung entsprechend der tatsächlichen Einlagedauer kommt in Betracht.

    5. Bilanzausweis: Ein separater Ausweis der Termineinlage in der Bankbilanz erfolgt nicht. Termineinlagen von Nichtbanken werden entsprechend der vereinbarten Laufzeit in der Position „Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern” ausgewiesen, solche von Banken als „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten”.

    Vgl. auch Termingeldkonto.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Termineinlage"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Termineinlage Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/termineinlage-61833 node61833 Termineinlage node55954 Bankbilanz node61833->node55954 node57407 Einlagen node61833->node57407 node61341 Sichteinlage node61833->node61341 node58440 Giralgeld node58440->node61833 node58396 gesetzliche Zahlungsmittel node58440->node58396 node58274 Geldwertstabilität node58440->node58274 node62831 Zinsänderungsrisiko node55954->node62831 node58204 Geld node58204->node61833 node58204->node58396 node58204->node58274 node55462 AGB-Pfandrecht node61341->node55462 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node61341 node57354 Eigentumserwerb an beweglichen ... node57354->node58204 node61219 Schuldverschreibung node61219->node58204 node59773 Marktzinsmethode node59773->node57407 node59773->node61341 node59249 Konditionsbeitrag node59249->node57407 node61342 Sichtguthaben node61342->node57407 node59302 Kontokorrentzinsen node59302->node57407 node61939 Treasury node61939->node55954 node55404 Abschreibungen und Wertberichtigungen ... node55404->node55954 node57991 Fonds für allgemeine ... node57991->node55954 node58253 Geldschöpfungsmultiplikator node58253->node58440 node58253->node61341 node62277 Vermögen node62277->node58440
    Mindmap Termineinlage Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/termineinlage-61833 node61833 Termineinlage node55954 Bankbilanz node61833->node55954 node57407 Einlagen node61833->node57407 node61341 Sichteinlage node61833->node61341 node58440 Giralgeld node58440->node61833 node58204 Geld node58204->node61833

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete