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Revision von Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit jedermann vom 12.11.2018 - 20:15

Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit jedermann

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    Kompetenz der Deutsche Bundesbank nach § 22 BBankG, mit natürlichen Personen und juristischen Personen im In- und Ausland alle ihr auch gegenüber Kreditinstituten i.S. des KWG gestatteten Geschäfte zu betreiben, mit Ausnahme der in § 19 Nr. 1 BBankG genannten Kredit- und Offenmarktgeschäfte (Deutsche Bundesbank, Geschäfte mit Kreditinstituten).

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