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Revision von E-Geld-Richtlinie vom 16.11.2018 - 14:07

E-Geld-Richtlinie

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Erste E-Geld-Richtlinie: Die E-Geld-Richtlinie vom 18.9.2000 (Richtlinie 2000/46/EG) ist ein EG-Rechtsakt (EU-Rechtsakte), der mit dem Ziel verabschiedet wurde, den Besonderheiten von E-Geld-Instituten, insbesondere ihrem begrenzten Tätigkeitsbereich, Rechnung zu tragen und die EU-Mitgliedstaaten zu Maßnahmen zu einer Koordinierung und Mindestharmonisierung der Vorschriften über die Zugangskontrolle sowie die laufende Beaufsichtigung dieser Unternehmen zu veranlassen. Um die Entstehung eines echten Binnenmarkts für E-Geld-Dienstleistungen zu fördern, neuen Unternehmen einen Zugang zum Markt zu verschaffen und einen wirkungsvollen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu fördern, wurde am 16.9.2009 die sogenannte Zweite E-Geld-Richtlinie (Richtlinie 2009/110/EG) verabschiedet, welche die Richtlinie 2000/46/EG ablöste.

    2. Inhalt der Zweiten E-Geld-Richtlinie: Die Definition von E-Geld wurde im Vergleich zur Ersten E-Geld-Richtlinie weiter gefasst und beinhaltet jeden elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um Zahlungsvorgänge i.S. des Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (Art. 2 Nr. 2 der Zweiten Richtlinie). Eine grundlegende Änderung betrifft die Einführung einer angemessenen Aufsichtsregelung, die den Marktzutritt für neue Anbieter erleichtern soll. Dies umfasst die Herabsetzung des erforderlichen Anfangskapitals auf 350.000 Euro sowie neue Bestimmungen zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung gemäß Art. 4, 5 der Zweiten Richtlinie. Die Tätigkeiten, die E-Geld-Institute ausüben dürfen, wurden mit der Verabschiedung der Zweiten E-Geld-Richtlinie erweitert und umfassen nicht mehr nur die Ausgabe von E-Geld, sondern u.a. auch die Gewährung von Krediten und die Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste (Art. 6 I der Zweiten Richtlinie). Die Sicherungsanforderungen beinhalten, dass E-Geld-Institute Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben, spätestens fünf Geschäftstage nach Ausgabe des E-Gelds durch sichere Aktiva mit niedrigem Risiko zu sichern haben (Art. 7 der Zweiten Richtlinie). Unter den Voraussetzungen des Art. 9 I der Zweiten Richtlinie kann von der Anwendung einiger Verfahren und Bedingungen dieser Regelung abgesehen werden, u.a. dann, wenn durch die gesamte Geschäftstätigkeit ein durchschnittlicher E-Geld-Umlauf mit einem max. Volumen von 5 Mio. Euro entsteht.
    Zusätzlich führte die Zweite E-Geld-Richtlinie zu Änderungen an der EU-Bankenrichtlinie (Richtlinie 2006/48/EG vom 14.6.2006) und der dritten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG vom 26.10.2005), insbesondere im Hinblick auf die Definition von Kredit- und Finanzinstituten und die Schwellenwerte für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten bei Ausgabe von elektronischem Geld.

    3. Umsetzung in deutsches Recht: Durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1.3.2011 (BGBl. I S. 288) wurden die neuen Bestimmungen in deutsches Recht umgesetzt, d.h. E-Geld-Institute als eigene Institutskategorie eingeführt, die Regelungen zu deren Beaufsichtigung aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgenommen, wo sie zuvor als eigener Institutstypus innerhalb der Kategorie der Kreditinstitute i.S. des KWG geregelt waren, und in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) integriert, das entsprechende Regelungen bereits für den Institutstypus des Zahlungsinstituts geschaffen hatte.

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