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EbAV-Richtlinie

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die europäische Richtlinie 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) ist am 23.12.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die sog. EbAV-II-RL ist bis zum 13. Januar 2019 in nationales Recht umzusetzen.

    2. Merkmale: Die EbAV-II-RL löst die EbAV-I-RL (Richtlinie 2003/41) ab, die seit 2003 EU-weit aufsichtsrechtliche Mindeststandards für die Tätigkeit von EbAV setzt. Zu den EbAV zählen in Deutschland mit der Pensionskasse und dem Pensionsfonds nur zwei der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Die Neufassung der EbAV-Richtlinie enthält insbesondere detailliertere Vorgaben zur Unternehmensführung, eine Ausweitung der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten sowie eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit. Die Anforderungen an die Solvabilität von EbAV sind weitgehend unverändert geblieben. Die für Versicherer relevante Solvency II-Richtlinie findet auf EbAV keine Anwendung. 

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