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Einzelwertberichtigung
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Das Original: Gabler Banklexikon
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bilanzielle Vorsorge durch Wertkorrektur von Forderungen aller Art, bei denen eine hinreichende Ausfallwahrscheinlichkeit besteht, um akuten, erkennbaren Ausfallrisiken Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlage: §§ 252 I Nr. 4 HGB und 253 IV HGB (Vorsichts- und Imparitätsprinzip).
Einzelwertberichtigungen werden von den entsprechenden Aktivposten der Bilanz abgesetzt. Einzelwertberichtigungen auf Avalforderungen werden als Rückstellungen passiviert.
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