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Erlaubniserteilung für Institute mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets
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Zweigstellen von Kreditinstituten i.S. der CRR oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen keine neue Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn sie im Bundesgebiet Bankgeschäfte i.S. des KWG betreiben oder Finanzdienstleistungen i.S. des KWG erbringen (§ 53b I KWG). Jedoch muss die BaFin nach § 33b KWG die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats (§ 1 IV KWG) anhören, bevor es die nach wie vor notwendige Erlaubnis erteilt, wenn ein Unternehmen errichtet werden soll, das Tochterunternehmen oder Schwesterunternehmen (§ 1 VII KWG) eines Instituts i.S. der CRR, Wertpapierhandelsunternehmens, Börsenbetreibers oder eines Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, sofern die Erlaubnis für das Betreiben der Bankgeschäfte Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft oder Emissionsgeschäft oder für das Erbringen der Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung, Anlageberatung, Betrieb eines multilateralen Handelssystems, Platzierungsgeschäft, Betrieb eines organisierten Handelssystems, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung oder Eigenhandel beantragt wird. Dasselbe gilt, wenn das die Erlaubnis beantragende Unternehmen durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die auch ein Institut i.S. der CRR, ein Wertpapierhandelsunternehmen, einen Börsenbetreiber oder ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat kontrollieren. Eine solche Kontrolle besteht nach Art. 4 I Nr. 37 CRR, wenn das Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Tochterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen ein vergleichbares Verhältnis besteht. Im Hinblick auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) und deren Tochterunternehmen muss die BaFin die Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis bis zu drei Monaten aussetzen oder beschränken, wenn der Rat oder die Kommission der EU einen entsprechenden Beschluss nach Art. 147 CRD IV gefasst hat (§ 33a KWG). Dadurch soll die Position der EU-Kommission bei Verhandlungen mit dritten Ländern über gleiche Wettbewerbsbedingungen auf deren Märkten für Institute mit Sitz innerhalb eines EU-Mitgliedstaats verbessert werden.
Siehe auch Erlaubniserteilung für Institute.
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