Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
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1. Charakterisierung: durch EG-Verordnung (EU-Rechtsakte) eingeführte, erste supranationale Unternehmensrechtsform (Europäisches Gesellschaftsrecht), die nicht dem Zusammenschluss von Unternehmen dient, sondern eine Zusammenarbeit in Teilbereichen ermöglichen soll. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder zu erleichtern. Bisher in Deutschland gegründete Vereinigungen finden sich in den Bereichen Unternehmensberatung, gemeinsamer Einkauf und Vertrieb, gemeinsames Marketing, gemeinsame Forschung, Durchführung eines Pilotprojekts im Technologiesektor und gemeinsame Filmproduktion. Die EWIV hat zunächst auch bei rechtsberatenden Berufen Anklang gefunden.
2. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die EWIV vom 14.4.1988 (BGBl. I S. 514) m. spät. Änd. Danach gilt die EWIV als Handelsgesellschaft und finden ergänzend die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft Anwendung. Gründungsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein; mindestens zwei der Mitglieder müssen allerdings ihre Hauptniederlassung in verschiedenen EU-Staaten haben.