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Revision von EZL vom 02.11.2018 - 14:42

EZL

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    1. Begriff: elektronischer Zahlungsverkehr mit Lastschriften, der auf der Grundlage des „Abkommens über den Lastschriftverkehr” (Lastschriftabkommen) durchgeführt wird. Beleghaft erteilte Einzugsaufträge für Lastschriften werden auf EDV-Medien erfasst und im Verrechnungsverkehr zwischen Kreditinstituten beleglos abgewickelt (Überleitung beleghafter Zahlungsaufträge in den beleglosen Zahlungsverkehr).

    2. EZL-Abkommen: zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank geschlossenes Abkommen über die Umwandlung beleghaft erteilter Lastschriftaufträge und deren Bearbeitung, das die Abwicklung des zwischenbetrieblichen Lastschriftverkehrs zum Gegenstand hatte. Die Regelungen sind 1995 in das Lastschriftabkommen aufgenommen worden; gleichzeitig trat das EZL-Abkommen außer Kraft. Nr. 2 II des Lastschriftabkommens sieht nunmehr vor, dass Lastschriften, die der ersten Inkassostelle beleghaft eingereicht werden, von dieser auf EDV-Medien zu erfassen und beleglos an die in der Inkassokette nachgeschaltete Stelle weiterzuleiten bzw. der Zahlstelle beleglos vorzulegen sind.

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