Fälschungsrisiko der Banken
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1. Begriff: a) Risiko der Schadenstragung, wenn von dritter Seite eine Leistungsabforderung vorgetäuscht wird, die Bank die Leistung erbringt, ohne dass ihr oder ihrem Kunden ein Fehler vorzuwerfen ist, und hierdurch ein bei dem Begünstigten oder dem Fälscher nicht mehr liquidierbarer Schaden entsteht. Ein derartiger Missbrauch erfolgt bei urkundlich gebundenen Willenserklärungen durch das Herstellen unechter Urkunden (Fälschungen i.e.S.) oder durch das Unechtmachen echter Urkunden mittels unbefugter Inhaltsänderungen (Verfälschungen).
b) Im Verhältnis Kunde-Bank trägt das Kreditinstitut das Fälschungsrisiko, da sich gefälschte Weisungen dem Kunden nicht zurechnen lassen und die Kundenbank ein entsprechendes Tätigwerden nicht für erforderlich halten darf. Handelt sie dennoch, steht ihr gegen den Inhaber des Girokontos kein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 675 I, 670 BGB) zu. Dies wird in § 675u S. 1 BGB klargestellt. Fehlbelastungen sind rückgängig zu machen, allerdings i.d.R. nur dann, wenn der Kontoinhaber die Fehlbuchung innerhalb von 13 Monaten offenlegt (§§ 675u S. 2, 676b II BGB).
c) Im Verhältnis der Kreditinstitute untereinander trägt im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr die ersthandelnde Bank das Fälschungsrisiko, da die anderen, am Zahlungsvorgang beteiligten Banken aufgrund wirksamer Weisung der in der Girokette vorhergehenden Bank handeln. Für Einzugsverfahren (Einzugsverkehr; Inkasso) bestehen nach den einzelnen Zahlungsverkehrsabkommen spezielle Regelungen zur Haftung, wonach i.d.R. die Einreicherbank mit dem Fälschungsrisiko belastet wird.
2. Verlagerung auf die Bankkunden: Banken sind kaum in der Lage, das Fälschungsrisiko durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden zu verlagern. § 675v I bestimmt für kartengestützte Zahlungssysteme eine verschuldensunabhängige Haftung des Karteninhabers bis zu 150 Euro. Voll haftet dieser nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vor allem dann, wenn er Karte und PIN zusammen aufbewahrt und die Karte dann abhanden kommt (§ 675v II BGB).