Zahlungsdienstevertrag
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Oberbegriff für Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag, § 675f II 1 BGB) und Einzelzahlungsvertrag (§ 675f I BGB), d.h. Vertrag über Zahlungsdienste i.S. des ZAG, § 1 II ZAG (§ 675c III BGB); Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages (strittig; teilw. auch als Dienstvertrag mit werkvertraglichem Charakter bewertet). Beide Typen von Verträgen können formlos durch Einigung zwischen Zahlungsdienstenutzer und Zahlungsdienstleister geschlossen werden. Da sie regelmäßig Kernbestandteil eines formalisierten und standardisierten Verfahrens sind, welches zudem durch zahlreiche formbedürftige Handlungen gekennzeichnet ist (z.B. Textform für die Information gemäß Art. 248 § 3 EGBGB, Identifikation gemäß § 154 AO und GwG), dominiert in der Vertragspraxis aber die Schriftform.