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Finanzinstrumente
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Das Kreditwesengesetz (KWG) definiert den Begriff der Finanzinstrumente i.S. der §§ 1 I–III und XVII sowie 2 I–VI KWG. Diese umfassen gemäß § 1 XI 1 KWG insbesondere Aktien, Vermögensanlagen i.S. von § 1 II VermAnlG, Schuldtitel, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind (z.B. Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen), Anteile an Investmentvermögen i.S. von § 1 I KAGB, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten, Derivate sowie Emissionszertifikate. Finanzinstrumente können Gegenstand von Bankgeschäften i.S. des KWG sein (Finanzkommissionsgeschäft, Emissionsgeschäft), aber auch von Finanzdienstleistungen i.S. des KWG (Anlagevermittlung, Anlageberatung, Betrieb eines multilateralen Handelssystems (Handelssystem, multilaterales), Platzierungsgeschäft, Betrieb eines organisierten Handelssystems, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel i.S. des KWG, Anlageverwaltung, Eigengeschäft); sie sind dann für Wertpapierhandelsunternehmen bzw. für Wertpapierhandelsbanken typisch. Auch Haupttätigkeiten von Finanzunternehmen i.S. des KWG können sich auf Finanzinstrumente beziehen, nämlich der Handel mit ihnen für eigene Rechnung (i.S. von § 1 III 1 Nr. 5 KWG) sowie die Beratung anderer bei der Anlage in Finanzinstrumenten (i.S. von § 1 III 1 Nr. 6 KWG).
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