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Fremdwährungsscheck
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Scheck, der gemäß Art. 36 I ScheckG auf eine Währung lautet, die am Zahlungsort nicht gilt (Auslandsscheck). Die Schecksumme kann in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, die sie am Tag der Vorlegung besitzt. Der Aussteller kann im Scheck für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen und die Zahlung in einer bestimmten Währung vorschreiben. Er hat dann auf dem Scheck einen sog. Effektivvermerk anzubringen (Art. 36 III ScheckG).
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