Auslandsscheck
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Scheck, bei dem entweder der Aussteller, das bezogene Kreditinstitut (Bezogener) und/oder der Begünstigte Gebietsfremder (Ausländer) ist. Auslandsschecks können angekauft (Eingang vorbehalten [E.v.]-Gutschrift) oder zum Inkasso übernommen und nach Eingang des Gegenwertes gutgeschrieben werden. Bankschecks werden i.d.R. angekauft. Fremdwährungsschecks werden im Allg. in Euro zum Scheckankaufskurs (Sichtkurs) umgerechnet (Mengennotierung: Briefkurs [Devisenkassakurs] plus Spanne zwischen Geld- und Mittelkurs). Die Deutsche Bundesbank legt im vereinfachten Einzug von Auslandsschecks für die Umrechnung von Fremdwährungsschecks die Scheckeinzugskurse zugrunde, die sie geschäftstäglich festsetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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