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Geldsortenschuld
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Geldschuld, die sich auf eine bestimmte Münzsorte, d.h. auf Geldzeichen als Geld i.e.S. (gesetzliches Zahlungsmittel), bezieht. Solange sich die betreffenden Münzen im Umlauf befinden, ist die Geldsortenschuld eine Sachschuld, regelmäßig eine Gattungsschuld (§ 243 I BGB). Sind die geschuldeten Münzen zur Zeit der Leistung nicht mehr im Umlauf, gilt die Geldsorte als nicht festgelegt, d.h. es kann in einer beliebigen noch im Umlauf befindlichen und gültigen Geldsorte geleistet werden (§ 245 BGB)
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