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Geschäftsjahr
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Zeitraum, für den ein Kaufmann Inventar und Bilanz aufzustellen hat (i.d.R. Kalenderjahr). Nach § 240 II HGB darf das Geschäftsjahr nicht länger als zwölf Monate dauern, wohl aber kürzer sein (Rumpfgeschäftsjahr). Den Beginn des Geschäftsjahres kann der Kaufmann selbst bestimmen, ein beliebiger und willkürlicher Wechsel des Geschäftsjahrs ist allerdings unzulässig. In steuerlicher Hinsicht ist eine Änderung des Bilanzstichtages zwar zulässig; die Umstellung des Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahr) kann nach § 4a I EStG jedoch nur mit Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
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