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Geschäftsverbindung (zwischen Kreditinstitut und Kunden)
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zwischen Kreditinstitut und Bankkunden bestehende Dauerbeziehung, die grundsätzlich durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB geprägt und durch Sonderabreden (Scheck-, Scheckkartenabrede usw.) ergänzt wird. Nach Nr. 19 I AGB Banken/AGB Postbank 2018 bzw. Nr. 26 I AGB Sparkassen 2016 dürfen Banken die „gesamte" Geschäftsverbindung mangels anderweitiger Vereinbarung (Vertrag) einseitig aufheben, müssen dabei aber den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, dürfen insbesondere nicht zur Unzeit kündigen (Kündigung). Von der Bank (Zahlungsinstitut i.S. des ZAG) zu beachtende Kündigungsfristen gelten beim Zahlungsdiensterahmenvertrag.
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