Kündigung
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einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (Willenserklärung) mit dem Ziel, ein Dauerschuldverhältnis (z.B. allgemeiner Bankvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Im Gegensatz zum Rücktritt vom Vertrag bewirkt sie regelmäßig keine Rückabwicklung des Schuldverhältnisses, sondern wirkt nur für die Zukunft. Neben der an bestimmte Fristen (z.B. §§ 621 ff. BGB) gebundenen ordentlichen Kündigung gibt es die fristlose, außerordentliche Kündigung. Sie bedarf i.d.R. (vgl. etwa §§ 675, 627 BGB) eines „wichtigen Grundes” (etwa gemäß §§ 543, 569, 626, 723 BGB), d.h. es muss dem Kündigenden unzumutbar sein, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Hierbei müssen regelmäßig alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die Interessen beider Vertragsteile gegeneinander abgewogen werden.
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Interne Verweise
Kündigung
- Abberufung von Geschäftsleitern
- Agio-Anleihe
- Arbeitgeberdarlehen
- Arbeitsvertrag
- Auftrag
- Ausschließlichkeitserklärung
- Bankgeheimnis, Schutz
- Bürgschaft
- Dauerschuldverhältnis
- Genossenschaft
- Geschäftsverbindung (zwischen Kreditinstitut und Kunden)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR)
- Grundpfandrecht, Geltendmachung
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Konversionsanleihe
- Kreditgenossenschaft, Eigenkapital
- Kreditvertrag
- Kündigungsgeld
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungssperrfrist
- Macht der Banken
- Negativmerkmal
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Pacht
- Personalfreisetzung
- Personalmanagement
- Recht
- Rechtsgeschäft
- Rentenschuld
- Retractible Bond
- Schuldverhältnis
- Schuldverschreibung
- Spareinlagen
- Sparvertrag
- Termineinlage
- Tilgungsanleihe
- Treu und Glauben
- Und-Konto
- Unternehmensvertrag
- Wertsicherungsklauseln
- Willenserklärung
- Änderungskündigung