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Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz wurde am 27.4.1998 (BGBl. I S. 786) mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen an internationalen Kapitalmärkten durch mehr Transparenz zu fördern, beschlossen. Es enthält zahlreiche Änderungen zuvor geltenden Unternehmensrechts, u.a. des AktG und des HGB, insbesondere bezüglich der Aufgaben des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Abschlussprüfer. Für die Rechnungslegung sind folgende Regelungen von Bedeutung: Einfügung des Risikoberichts in den Lagebericht nach § 289 II bzw. § 315 I HGB; Erweiterung des Konzernanhangs um eine Kapitalflussrechnung und eine Segmentberichterstattung nach § 297 I HGB; Errichtung eines Rechnungslegungsgremiums nach § 342 HGB (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)); erweiterte Prüfungspflichten des Abschlussprüfers (Prüfungsbericht).

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