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Gläubigerverzug
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Annahmeverzug; in §§ 293 ff. BGB geregelter Fall einer in einem Schuldverhältnis auftretenden Leistungsstörung, bei der (im Unterschied zum Schuldnerverzug) der Gläubiger die ihm vom Schuldner zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in ordnungsgemäßer Form angebotene Leistung nicht annimmt. Auf Verschulden des Gläubigers kommt es regelmäßig nicht an. Der Gläubigerverzug beseitigt zwar nicht die Leistungspflicht des Schuldners im Schuldverhältnis, wälzt aber das Risiko, dass die Leistung später nicht mehr erbracht werden kann, weitgehend auf den Gläubiger über (§ 300 BGB). Ferner kann der Schuldner ggf. Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB; Aufwendungsersatz).
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