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Revision von Grundpfandrecht, Geltendmachung vom 12.11.2018 - 18:31

Grundpfandrecht, Geltendmachung

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    Den dinglichen Anspruch aus dem Grundpfandrecht (zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen aus dem Kreditvertrag) kann der Gläubiger nach Fälligkeit geltend machen, die entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eintritt. Die Fälligkeit einer Hypothek deckt sich dabei i.d.R. mit der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung. Sofern der Eigentümer nicht zugleich der persönliche Schuldner ist (z. B. die Ehefrau bestellt zugunsten ihres kreditaufnehmenden Ehemanns an ihrem Grundstück eine Grundschuld), muss die Kündigung gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden (§ 1141 BGB). Bei einem Briefrecht hat der Gläubiger zudem den Brief (Hypothekenbrief, Grundschuldbrief) und, sofern er nicht im Grundbuch eingetragen ist, ggf. auch die nach § 1155 BGB legitimierenden schriftlichen, öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen vorzulegen (Grundpfandrecht, Übertragung); ansonsten kann der Eigentümer der Geltendmachung des Grundpfandrechts widersprechen, was zugleich auch den Eintritt des Schuldnerverzugs hindert (§ 1160 BGB). Der Gläubiger kann Zahlung aus dem Grundstück auch für die im Grundbuch eingetragenen Zinsen und sonstigen Nebenkosten verlangen (§§ 1115, 1118 BGB). Die zwangsweise Befriedigung des Gläubigers erfolgt durch Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB). Inwieweit ein Grundpfandrecht eine möglichst umfassende Befriedigung des Gläubigers zu realisieren vermag, hängt von der Werthaltigkeit des belasteten Grundstücks und der mithaftenden Gegenstände (Beleihung von Grundstücken; Grundpfandrecht, Haftungsverband) ab. Von besonderer Bedeutung sind die Grundstücksbelastungen, insbesondere mit anderen vorrangigen Grundstücksrechten (Rang der Grundstücksrechte), da die Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend ihrem Rang zu befriedigen sind (vgl. § 879 BGB).

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