Deutsche Bundesbank, Jahresabschluss
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Aufgabe und Bedeutung: Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare Person des öffentlichen Rechts (§ 1 BBankG). Als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland ist sie fester Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken und handelt gemäß den Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB). Vorrangige Ziele sind dabei, die Preisstabilität zu gewährleisten, die Währungsreserven der Bundesrepublik zu halten und zu verwalten, die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten und zur Stabilität der Zahlungs- und Verrrechnungssysteme beizutragen (§ 3 BBankG). Da sie aber dazu berechtigt ist, die in § 19 BBankG aufgeführten Bankgeschäfte zu betreiben, ist sie trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung Kaufmann i.S.v. § 1 HGB. Damit muss sie einen den handelsrechtlichen Vorschriften genügenden Jahresabschluss aufstellen. Abweichend davon kann sie von ihrem Wahlrecht (§ 26 BBankG) Gebrauch machen und den Jahresabschluss nach den von der EZB übernommenen Grundsätzen für den Jahresabschluss der EZB aufstellen. Nach § 26 I BBankG entspricht das Geschäftsjahr der Bundesbank dem Kalenderjahr. Zudem muss nach § 26 II BBankG das Rechnungswesen der Bundesbank den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute) unter Berücksichtigung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank aufgestellt und veröffentlicht werden.
2. Aufstellung: Nach § 26 III BBankG muss der Vorstand der Bundesbank baldmöglichst den Jahresabschluss aufstellen. Dazu sollen alle sechs Mitglieder des Vorstands anwesend sein, wobei zur Aufstellung des Jahresabschlusses die einfache Mehrheit genügt (§ 7 I BBankG i.V.m. § 2 III, § 3 IV des Organisationsstatuts der Deutschen Bundesbank). Der für jedes Geschäftsjahr erstellte Geschäftsbericht erläutert den Jahresabschluss und informiert über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Notenbankpolitik.
3. Prüfung: Die Prüfung des Jahresabschlusses ist durch mindestens einen vom Vorstand bestellten und durch den Bundesrechnungshof akzeptierten Wirtschaftsprüfer zu prüfen (§ 26 III BBankG). Ergebnis der Prüfung sollte sein, dass die Buchführung und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Bestätigungsvermerk).
4. Feststellung: Der Jahresabschluss der Bundesbank wird vom Bundesrechnungshof festgestellt. Grundlage der Feststellung sind der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer und der Jahresabschluss (§ 26 III, V BBankG).
5. Veröffentlichung: Nach Abschluss der Feststellung durch den Bundesrechnungshof erstattet dieser dem Bundestag Bericht. Der Geschäftsbericht wird zudem der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 26 BBankG i.V.m. § 33 BBankG).
6. Gliederung: Die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist in § 21 i.V.m. Anlage III der Grundsätze zur Rechnungslegung der Deutschen Bundesbank (GRDB) geregelt. Weitergehende Bestimmungen existieren nicht.
7. Wertansätze: Die Wertansätze in der Bilanz sind entweder nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften (§ 26 II BBankG) oder nach § 7 i.V.m. Anlage II GRDB vorzunehmen. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten:
Der Bundesbank ist im Rahmen der Ergebnisermittlung gestattet, auch für allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft Passivposten für Pauschalwertberichtigungen zu bilden. Kapitalgesellschaften dürfen zwar Pauschalwertberichtigungen vornehmen, dafür aber keinen derartigen Passivposten bilden. Die Pauschalwertberichtigung ist vielmehr in Form einer aktivischen Absetzung zu berücksichtigen.
Auch von der für alle bilanzierenden Kaufleute geltenden Pflicht, die Haftungsverhältnisse zu vermerken, d.h. also Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen usw. unter der Bilanz anzugeben, ist die Bundesbank befreit.
Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.
2. Aufstellung: Nach § 26 III BBankG muss der Vorstand der Bundesbank baldmöglichst den Jahresabschluss aufstellen. Dazu sollen alle sechs Mitglieder des Vorstands anwesend sein, wobei zur Aufstellung des Jahresabschlusses die einfache Mehrheit genügt (§ 7 I BBankG i.V.m. § 2 III, § 3 IV des Organisationsstatuts der Deutschen Bundesbank). Der für jedes Geschäftsjahr erstellte Geschäftsbericht erläutert den Jahresabschluss und informiert über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Notenbankpolitik.
3. Prüfung: Die Prüfung des Jahresabschlusses ist durch mindestens einen vom Vorstand bestellten und durch den Bundesrechnungshof akzeptierten Wirtschaftsprüfer zu prüfen (§ 26 III BBankG). Ergebnis der Prüfung sollte sein, dass die Buchführung und der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Bestätigungsvermerk).
4. Feststellung: Der Jahresabschluss der Bundesbank wird vom Bundesrechnungshof festgestellt. Grundlage der Feststellung sind der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer und der Jahresabschluss (§ 26 III, V BBankG).
5. Veröffentlichung: Nach Abschluss der Feststellung durch den Bundesrechnungshof erstattet dieser dem Bundestag Bericht. Der Geschäftsbericht wird zudem der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 26 BBankG i.V.m. § 33 BBankG).
6. Gliederung: Die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist in § 21 i.V.m. Anlage III der Grundsätze zur Rechnungslegung der Deutschen Bundesbank (GRDB) geregelt. Weitergehende Bestimmungen existieren nicht.
7. Wertansätze: Die Wertansätze in der Bilanz sind entweder nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften (§ 26 II BBankG) oder nach § 7 i.V.m. Anlage II GRDB vorzunehmen. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten:
Der Bundesbank ist im Rahmen der Ergebnisermittlung gestattet, auch für allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft Passivposten für Pauschalwertberichtigungen zu bilden. Kapitalgesellschaften dürfen zwar Pauschalwertberichtigungen vornehmen, dafür aber keinen derartigen Passivposten bilden. Die Pauschalwertberichtigung ist vielmehr in Form einer aktivischen Absetzung zu berücksichtigen.
Auch von der für alle bilanzierenden Kaufleute geltenden Pflicht, die Haftungsverhältnisse zu vermerken, d.h. also Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen usw. unter der Bilanz anzugeben, ist die Bundesbank befreit.
Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Eigenkapital
Einheitsbilanz
Einzelbewertungsprinzip
Einzelwertberichtigung
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit
Ertrag
Eventualverbindlichkeit
Feststellung des Jahresabschlusses
Finanzanlagevermögen
Finanzergebnis
Geschäftsergebnis
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute
Going-Concern-Prinzip
Grundstücke und Gebäude
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
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Handelsergebnis
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