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gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen
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Der bisherige Eigentümer verliert sein Eigentum und der Erwerber erlangt es durch Einigung zwischen ihm und der nichtberechtigten dritten Person sowie i.d.R. der Übergabe der Sache durch letztere (§§ 929, 932 I, 933, 934 BGB). Zudem muss der Erwerber an das regelmäßig durch den Besitz dokumentierte Eigentum des nichtberechtigten Veräußerers glauben (§ 932 II BGB; guter Glaube). Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, sofern die Sache gestohlen, verloren oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, es handele sich um Geld (Münzen, Banknoten) oder Inhaberpapiere oder im Wege öffentlicher Versteigerung erworbene Sachen (§ 935 BGB).
Sonderregelung für Kaufleute: Wenn ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine Sache veräußert, erwirbt der Käufer auch dann gutgläubig Eigentum an der Sache, wenn er an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers glaubt (§ 366 I HGB). Diese Vorschrift schützt etwa grundsätzlich den Erwerber beim Kauf von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten stehen (Vorbehaltseigentum).
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