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gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren
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Erwerb des Eigentums an Wertpapieren und damit insbesondere bei Inhaberpapieren auch der verbrieften Rechte in gutem Glauben an das Eigentum, im Handelsverkehr (Handelsgeschäfte) auch an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (gutgläubiger Erwerb). Um deren Umlauffähigkeit zu sichern, kann anders als bei anderen beweglichen Sachen auch an abhanden gekommenen Inhaberpapieren (§ 935 II BGB) sowie durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten gekennzeichneten Wechseln (Art. 16 II WG) und Orderschecks (Art. 21 SchG) gutgläubig Eigentum erworben werden. Gutglaubensschutz gilt modifiziert auch für Wertrechte; Anknüpfungspunkt ist hier das im Verwahrungsbuch (§ 14 DepotG) ausgewiesene Sammeldepotguthaben (Sammeldepot) des Veräußerers. Für Kreditinstitute besteht grundsätzlich kein Gutglaubensschutz bei Verlustbekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 367 HGB). Sie unterrichten sich daher durch die „Sammelliste mit Opposition belegter Wertpapiere” der Wertpapier-Mitteilungen (WM) über Verlustmeldungen.
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