Orderscheck
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Scheck, der an eine bestimmte Person als Schecknehmer, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order” (Art. 5 I ScheckG) ausgestellt ist. Der Orderscheck ist die gesetzliche Regelform des Schecks. Das Scheckgesetz sieht aber in Art. 5 I auch vor, dass der Scheck an den Inhaber (Inhaberscheck) oder an eine bestimmte Person mit dem Vermerk „nicht an Order” (Rektascheck) ausgestellt sein kann. Im Inlandszahlungsverkehr ist der Scheck durchweg Inhaberpapier. Die Scheckvordrucke der Kreditinstitute enthalten die Überbringerklausel (Überbringerscheck) und machen so das geborene Orderpapier zum Inhaberpapier. Orderscheckformulare werden an Kunden ausgehändigt, die auf besondere Sicherheit Wert legen bzw. Schecks im Auslandszahlungsverkehr verwenden. Der Orderscheck wird (wie der Wechsel) durch Indossament übertragen (Art. 14 I ScheckG), wobei für den Übergang der Scheckrechte die Übereignung der Scheckurkunde durch Einigung und Übergabe nach § 929 BGB hinzukommen muss. Zur Rationalisierung der Abwicklung von Orderschecks ist von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft das Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) geschlossen worden.