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Höchstbetragsbürgschaft
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Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), durch die der Bürge grundsätzlich von vornherein seine Verpflichtung auf einen ziffernmäßig bestimmten Teil (Teilbürgschaft) oder Höchstbetrag der Hauptschuld beschränkt. Der Bürge haftet insoweit regelmäßig bis zu einem bestimmten Kreditbetrag zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten, wenn dies vereinbart ist. Soll die Bürgschaft auch künftige Forderungen absichern, gelten für sie die Regeln der Globalbürgschaft.
Gegensatz: unbegrenzte Bürgschaft.
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