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Imparitätsprinzip
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Modifikation des Realisationsprinzips als Rechnungslegungsnorm, wonach zukünftige einzelgeschäftliche Gewinne und Verluste unterschiedlich behandelt werden. Zukünftige einzelgeschäftliche Gewinne werden aufgrund des Realisationsprinzips erst erfolgswirksam, sofern die zugrunde liegende Leistung erbracht wurde (Verbot der Gewinnantizipation). Dementgegen bewirkt das Imparitätsprinzip, dass zukünftige noch nicht realisierte einzelgeschäftliche Verluste (Verluste aus Geschäften, die bereits durch den Kauf von Gütern oder den Abschluss von Verträgen eingeleitet wurden) bereits erfolgswirksam erfasst werden, sobald deren Eintreten mit ausreichender Sicherheit bekannt ist (zwingende Verlustantizipation). Im HGB ist das Imparitätsprinzip in § 252 I Nr. 4 angelegt.
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