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Revision von Inkassowechsel vom 02.11.2018 - 14:49
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der von Kreditinstituten zum Einzug des Gegenwertes hereingenommen wird. Die Gutschrift für die Einreicher erfolgt beim Kreditinstitut n.E. (nach Einlösung des Wechsels).
Gegensatz: Eingang vorbehalten (E.v.).
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