Inkassowechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der von Kreditinstituten zum Einzug des Gegenwertes hereingenommen wird. Die Gutschrift für die Einreicher erfolgt beim Kreditinstitut n.E. (nach Einlösung des Wechsels).
Gegensatz: Eingang vorbehalten (E.v.).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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