Eingang vorbehalten (E. v.)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Klausel, mit der Kreditinstitute die Gutschrift von Einzugspapieren (z.B. Schecks, Lastschriften, Wechsel) unter dem Vorbehalt des Eingangs vornehmen. Die Gutschrift erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass das Einzugspapier eingelöst wird.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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