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gemäß § 13 des zur Umsetzung der Insider-Richtlinie ergangenen Wertpapierhandelsgesetzes vom 26.7.1994 jede Person, die
a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens oder
b) aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens oder
c) aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeit oder ihrer Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer „Insidertatsache” hat. Dies kann jede nicht öffentlich bekannte Tatsache sein, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf solche Papiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs (Börsenkurs) der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Keine Insidertatsache ist eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird (§ 13 II WpHG). Die Insiderüberwachung ist dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel anvertraut, welches insbesondere gegen Verletzungen des Verbots von Insidergeschäften einschreiten soll.
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