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Insolvenzgeld
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Geldleistungen gemäß §§ 165 ff. SGB III für rückständige Ansprüche auf Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern infolge eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung eines Antrags auf Verfahrenseröffnung. Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, die sich ihrerseits durch eine Umlage bei den Berufsgenossenschaften refinanziert. Das Insolvenzgeld stellt einen Ausgleich für ausgefallenes Arbeitsentgelt während der letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung bzw. bei Ablehnung des Antrages dar.
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