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Insolvenzverfahren eines Instituts
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Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts i.S. des KWG finden statt im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Der Insolvenzantrag kann nur von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt werden (§ 46b KWG). Die Geschäftsleiter (bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber) haben den Insolvenzgrund der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen (§ 46b KWG). Diese Anzeigepflicht tritt an die Stelle der Antragspflicht nach anderen Rechtsvorschriften. Das Insolvenzgericht musss dem Antrag der Bundesanstalt entsprechen. Weitere Sondervorschriften i.V.z. Insolvenzordnung (InsO) sind in §§ 46c-46f KWG enthalten.
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