Investmentbesteuerung
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1. Struktur: Das neue Investmentsteuergesetz wurde am 9.6.2016 vom Bundestag und am 8.7.2016 vom Bundesrat verabschiedet und ist zum 1.1.2018 in Kraft getreten; es ersetzt die bisherigen Regelungen des alten Investmentsteuerrechts. Die Besteuerung erfolgt im neuen Recht im Regelfall nach einem Trennungsprinzip. Alle Fonds gelten vorerst als Investmentfonds i.S.d. § 1 InvStG. Als Sonderform existieren darüber hinaus jedoch die Spezial-Investmentfonds i.S.d. §§ 25 ff. InvStG. Diese richten sich vorrangig an institutionelle Anleger und müssen darüber hinaus eine Vielzahl von Anlagebedingungen erfüllen. Die Spezial-Investmentfonds und deren Anleger werden weiterhin nach dem bekannten Transparenzprinzip besteuert.
2. Besteuerung von Investmentfonds:
a) Fondsebene: Der Investmentfonds ist gem. § 6 I InvStG prinzipiell steuerpflichtig. Der Fonds hat jedoch nur bestimmte, in § 6 InvStG aufgeführte inländische Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen. Ob der Fonds dadurch unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Zu den steuerpflichtigen Einkünften des Fonds gehören die inländischen Beteiligungseinnahmen nach § 6 III InvStG, die inländischen Immobilienerträge nach § 6 IV InvStG und die inländischen sonstigen Einkünfte nach § 6 V InvStG. Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen zählen unter anderen die Einkünfte nach § 43 I 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG und damit Dividendenerträge aus Kapitalbeteiligungen. Diese werden ohne den Abzug der Werbungskosten auf Fondsebene vereinnahmt und unterliegen dem Steuerabzug an der Quelle. Für inländische Dividendenerträge fällt die Kapitalertragsteuer (KapESt) i.H.v. 15 Prozent nach § 7 I 1 InvStG an. Der Solidaritätszuschlag ist hierbei bereits berücksichtigt. Im Regelfall entfaltet die einbehaltene Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung nach § 7 II InvStG. Voraussetzung ist eine Statusbescheinigung, die den Status als Investmentfonds bestätigt. Das Schachtelprivileg des § 8b KStG, das die Dividendeneinnahmen für Zwecke der Körperschaftsteuer (KSt) faktisch zu 95 % freistellt, findet hier gem. § 6 VI InvStG keine Anwendung. Inländische Immobilienerträge nach § 6 IV InvStG werden im Rahmen der Veranlagung des Investmentfonds ermittelt und mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert. Der Abzug von Werbungskosten ist (ebenso wie eine Verlustverrechnung) nach § 6 VII InvStG möglich. Inländische Zinseinkünfte fallen unter sonstige Einkünften nach § 6 V InvStG. Diese sind steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 49 I EStG für sie erfüllt sind. Im Regelfall führen Zinseinkünfte jedoch zu keiner Steuerpflicht auf Fondsebene. Ebenso werden Veräußerungsgewinne aus Aktien- und Rentenpapieren auf Fondsebene im Regelfall nicht besteuert. Unterliegen die inländischen sonstigen Einkünfte einem Steuerabzug, führt dies zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer i.H.v. 15 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag) nach § 7 I InvStG. Ein deutscher Investmentfonds unterliegt mit seinen Einkünften auch der Gewerbesteuer (GewSt). Er gilt als sonstige juristische Person des Privatrechts gem. § 15 I InvStG i.V.m. § 2 III GewStG. Im Regelfall greift jedoch die Steuerbefreiung nach § 15 II InvStG, so dass auf Fondsebene keine zusätzliche Gewerbesteuer anfällt.
b) Anlegerebene: Die Anleger von Investmentfonds erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 I Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 InvStG (bzw. betriebliche Einkünfte nach § 20 VIII EStG). Zu den Investmenterträgen nach § 16 I Nr. 1 - 3 InvStG gehören die Ausschüttungen, die Vorabpauschale i.S.d. § 18 InvStG sowie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 19 InvStG. Die ursprünglichen ausschüttungsgleichen Erträge des alten Rechts werden nun durch eine pauschale Thesaurierungsbesteuerung in Form der Vorabpauschale ersetzt. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen sind gem. § 2 XI InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG wird vorrangig bei Thesaurierungsfonds genutzt. Liegen die tatsächlichen Ausschüttungen innerhalb eines Kalenderjahres unterhalb des Basisertrages, fließt dem Anleger fiktiv die Vorabpauschale (bis maximal zum Basisertrag) zu. Der Basisertrag beträgt gem. § 18 I 2 InvStG 70 Prozent des Basiszinses multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres. Der Basisertrag ist jedoch auf die tatsächlich erzielte Rendite des Fonds im Kalenderjahr beschränkt. Der Basiszins ermittelt sich nach § 18 IV InvStG. Veräußerungsgewinne und -verluste aus dem Verkauf der Fondsanteile werden nach § 19 InvStG ermittelt. Die bereits gezahlten Vorabpauschalen mindern den Gewinn, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Teilfreistellungen eingeführt, um die Doppelbelastung (Besteuerung auf Ebene des Fonds und des Anlegers) abzumildern. Für Investmenterträge sind das Teileinkünfteverfahren und § 8b KStG nicht nutzbar. Aus diesem Grund sind die Teilfreistellungen gem. § 20 InvStG je nach Anlegertyp unterschiedlich ausgestaltet. Weiterhin ist die Höhe der Teilfreistellung nach § 20 InvStG abhängig vom Fondstyp (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds nach § 2 InvStG). Liegt keiner der Voraussetzungen für die in § 20 InvStG genannten Fondstypen vor, entfällt die Teilfreistellung. Die Freistellungen mindern die Einkünfte nach § 20 I Nr. 3 EStG, die dann beim Anleger der Besteuerung unterliegen. Prinzipiell wird auf Investmenterträge Kapitalertragsteuer (KapESt) (Abgeltungssteuer) nach § 43 II 1 Nr. 5 EStG erhoben. Die Teilfreistellungen i.H. des Satzes für Privatanleger (Aktienfonds: 30 Prozent, Mischfonds: 15 Prozent), werden nach § 43a II EStG direkt verrechnet. Betriebliche Anleger können im Rahmen einer Veranlagung die höheren Teilfreistellungssätze geltend machen.
3. Besteuerung von Spezial-Investmentfonds: Ein Spezial-Investmentfonds ist gegeben, wenn die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG erfüllt sind und eine Gewerbesteuerbefreiung vorliegt. Der Fonds hat die Möglichkeit, weiterhin nach dem semi-transparenten Prinzip, ähnlich wie im alten Investmentsteuerrecht, besteuert zu werden.
a) Fondsebene:Der Spezial-Investmentfonds unterliegt prinzipiell den Vorschriften des regulären Investmentfonds, so dass gem. § 29 InvStG der Spezial-Investmentfonds ebenfalls steuerpflichtig ist. Allerdings hat der Fonds die Möglichkeit zur Ausübung einer Transparenzoption nach § 30 und 33 InvStG. Die Körperschaftsteuerpflicht entfällt für inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige Einkünfte mit Steuerabzug, wenn der Spezial-Investmentfonds Statusbescheinigungen an die Anleger nach § 45a II EStG i.V.m. § 30 I 1 InvStG ausstellt. Der Fondsanleger ist sodann gem. § 30 I 2 InvStG Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und Schuldner der Kapitalertragsteuer. Für inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (Immobilienerträge bzw. bestimmte sonstige Einkünfte), entfällt die Körperschaftsteuerpflicht des Spezial-Investmentfonds, wenn der Fonds gem. § 33 I, IV InvStG auf die Erträge selbst Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG erhebt.
b) Anlegerebene: Der Anleger erzielt (ähnlich wie bereits im alten Investmentsteuerrecht) Spezial-Investmenterträge nach § 34 InvStG, die sich aus ausgeschütteten Erträgen, ausschüttungsgleichen Erträgen und Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile zusammensetzen. Sie führen beim Anleger zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 I Nr. 3a EStG. Die Spezial-Investmenterträge werden nicht von der abgeltenden Kapitalertragsteuer erfasst. Die Besteuerung erfolgt gem. § 34 II InvStG durch den progressiven Einkommensteuertarif oder durch die Körperschaftsteuer. Da an Spezial-Investmentfonds im Regelfall nur betriebliche Anleger beteiligt sind, wäre die Kapitalertragsteuer grundsätzlich nicht abgeltend gewesen. Die Vorschriften zum Werbungskostenabzugsverbot und der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 VI und IX EStG sind nicht anzuwenden, die Regelungen des § 8b KStG und § 3 Nr. 40 EStG nur unter den Voraussetzungen des § 42 InvStG.