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Kapitalerhaltungspuffer
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Kapitalerhaltungspolster, capital conservation buffer; nach den Bestimmungen von Basel III ist die Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung findet sich auf EU-Ebene in Art. 129 CRR. In Deutschland ist der Kapitalerhaltungspuffer in § 10c KWG geregelt. Institute i.S. des KWG sollen außerhalb von Stressphasen einen Kapitalerhaltungspuffer aufbauen, der aus hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1) zu bilden ist. Der Kapitalerhaltungspuffer beträgt 2,5 Prozent des Gesamtrisikobetrags des Instituts und ist zusätzlich zu den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen (Eigenmittelausstattung von Instituten) vorzuhalten. Er soll dazu beitragen, die Prozyklizität zu verringern, indem ein Institut in Verlustphasen auf den Kapitalerhaltungspuffer zurückgreifen kann; sobald sich die Kapitalausstattung des Instituts z.B. durch die Inanspruchnahme des Kapitalerhaltungspuffers unterhalb der geforderten Höhe bewegt, besteht explizit die Notwendigkeit einer anschließenden Wiederaufstockung der Kapitalbasis. Ein spezieller Mechanismus, der die Begrenzung von diskretionären Ausschüttungen in Form von Dividenden, Aktienrückkäufen oder Bonuszahlungen vorsieht, soll den Instituten Anreize für den Aufbau des Kapitalerhaltungspuffers geben. So sind in Abhängigkeit von der harten Kernkapitalquote eines Instituts bestimmte Mindestkapitalerhaltungsquoten – im Sinne von Ausschüttungssperren – und damit auch implizit die jeweils maximal möglichen Ausschüttungsquoten vorgeschrieben (§ 37 SolvV). Faktisch handelt es sich bei der Mindestkapitalerhaltungsquote um eine gestaffelte Zwangsthesaurierungsquote, die dann zur Anwendung kommt, sobald die harte Kernkapitalquote unter sieben Prozent (das bankenaufsichstrechtliche Minimum von 4,5 Prozent hartem Kernkapital zuzüglich des Kapitalerhaltungspuffers in Höhe von 2,5 Prozent hartem Kernkapital) fällt. Dabei gilt, dass die Mindestkapitalerhaltungsquote umso höher ist, je niedriger die harte Kernkapitalquote der Bank ist. Die Einführung des Kapitalerhaltungspuffers ist ab dem 1.1.2016 mit einer anfänglichen Höhe von 0,625 Prozent vorgesehen; er soll dann schrittweise bis zum 1.1.2019 um jährlich 0,625 Prozentpunkte bis zur endgültigen Höhe von 2,5 Prozent erhöht werden (§ 64r V KWG).
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