Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute
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Art. 131 IV CRD IV sieht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - zusätzlich zur Einführung eines Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI) - die Einführung eines Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute (G-SRI) vor. In Deutschland sind die Bestimmungen über den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute in § 10f KWG enthalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestimmt – im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank – auf Basis einer quantitativen Analyse mindestens jährlich, welche Institute i.S. des KWG, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz in Deutschland auf konsolidierter Ebene als G-SRI eingestuft werden (§ 10f II KWG). Dabei werden die folgenden auf die Institutsgruppe i.S. des KWG bezogenen Beurteilungskriterien berücksichtigt: Größe, grenzüberschreitende Aktivitäten, Vernetztheit mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen, Komplexität. Ein als global systemrelevant eingestuftes Institut wird von der BaFin einer von fünf Größenklassen zugeordnet. In Abhängigkeit von der Größenklasse hat das Institut dann einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute in Höhe von 1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des Gesamtrisikobetrags des Instituts vorzuhalten (§ 10f I KWG). Mindestens einmal im Jahr überprüft die BaFin die jeweilige Höhe der Quote des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute.