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Körperschaft des öffentlichen Rechts

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Körperschaft, d.h. mitgliedschaftlich organisierte juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben (meist) mit hoheitlichen Befugnissen (insbesondere durch Verwaltungsakt) unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht wahrnimmt. Bei Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden, Landkreisen) ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz, bei Personalkörperschaften folgt sie aus einer Erklärung oder einer bestimmten Eigenschaft einer Person oder Personenvereinigung.

    Arten: Neben Zwangskörperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammern, Ärzte-, Rechtsanwaltskammern) gibt es auch freiwillige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Zweckverbände bei kommunalen Sparkassen).

    Gegensatz: Anstalt des öffentlichen Rechts.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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