Konnossement, Arten
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1. Im Bordkonnossement (An-Bord-Konnossement, Shipped on Board B/L) bestätigt der Verfrachter, die bezeichneten Güter tatsächlich an Bord des namentlich genannten Seeschiffes genommen zu haben.
2. Im Übernahmekonnossement (Received for Shipment B/L) bestätigt der Verfrachter lediglich, dass er die bezeichneten Güter zur Verschiffung übernommen hat. Auch wenn im Übernahmekonnossement bereits ein bestimmtes Schiff genannt ist, bietet dieses Konnossement keine Sicherheit, dass die Güter tatsächlich mit diesem Schiff verladen werden. Ein Übernahmekonnossement kann jedoch nachträglich durch einen vom Frachtführer angebrachten Vermerk „Goods are actually on board” oder „Shipped on board MS ...” in ein Bordkonnossement umgewandelt werden (§ 642 HGB). Das Datum des nachträglichen Vermerks gilt dann als Zeitpunkt der Verladung an Bord des namentlich genannten Schiffes oder der Verschiffung auf diesem (Art. 23 ERA). Konnossemente, die die Übernahme der Ware oder deren Empfang zur Verladung ausweisen, werden im Akkreditivgeschäft von Banken als Transportdokumente aufgenommen, wenn das Akkreditiv ausdrücklich ein Übernahmekonnossement fordert.
3. Combined bzw. Multimodal Transport Document: Dokumente des kombinierten Transports (Art. 26 ERA) kommen bei sog. „unitisierten Ladungen” vor, d.h. bei Versendungen von Waren auf Paletten und in Containern. Das multimodale Transportdokument begleitet die Ware bis zum Empfänger. Es ersetzt die sonst für die einzelnen Abschnitte der Versendung erforderlichen unterschiedlichen Transportdokumente.
4. Ein Durchkonnossement (Through B/L) kommt vor, wenn Ware von mehreren Verfrachtern befördert wird, also Umladungen in Seehäfen erforderlich sind. Auch bei kombinierten See-, Fluss- und Landtransporten können Durchkonnossemente ausgestellt werden.
5. Ein Charter-Konnossement (Charter-Party B/L) kommt vor, wenn die Ware nicht im Linienverkehr, sondern im Rahmen einer Ganz-, Teil- oder Raumcharter verschifft wird; es wird von Banken als Akkreditiv-Dokument zurückgewiesen, sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist (Art. 25 ERA).
6. Ein Spediteur-Konnossement ist ein von einem Spediteur ausgestelltes Transportdokument. Soweit im Akkreditiv nichts anderes zugelassen ist, weisen Banken Spediteur-Konnossemente zurück, wenn sie nicht den Namen des Spediteurs als Frachtführer oder Multimodal Transport Operator ausweisen und von ihm (zumindest als Agent für diese Personen) authentisiert sind.
7. non-negotiable Sea Waybill (nicht begebbarer Seefrachtbrief) für Hafen-zu-Hafen-Verladung.
8. Inland Waterway Transport Document (Transportdokument in der Binnenschiffahrt).
9. Short form Bill of Lading: Sonderform des Konnossements, bei welchem bezüglich der Beförderungsbedingung auf eine außerhalb des Konnossements existierende Quelle verwiesen wird.
10. Wenn zur Ausnutzung eines Akkreditivs ein Seekonnossement verlangt wird, nehmen Kreditinstitute (sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist) ein Konnossement an, das seiner äußeren Aufmachung nach durch einen namentlich genannten Frachtführer oder dessen Agenten ausgestellt zu sein scheint und ausweist, dass die Waren an Bord eines namentlich genannten Schiffes verladen oder auf einem namentlich genannten Schiff verschifft worden sind, und aus dem vollen Satz der an den Absender ausgestellten Originale besteht (bei Ausstellung mehrerer Originale und wenn alle anderen Akkreditivbedingungen erfüllt sind [Art. 23 ERA]). Ob bei Seeverladungen von Banken Bord- oder auch Übernahmekonnossemente aufgenommen werden, richtet sich nach den Bestimmungen des Akkreditivs. Sofern in diesem nicht ausdrücklich ein Übernahmekonnossement vorgeschrieben ist, wird von Banken ausschließlich ein Bordkonnossement angenommen (Art. 23a ii ERA).