akzessorische Kreditsicherheit
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
gesetzlich geregeltes Sicherungsrecht (Kreditsicherheit), das mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden ist, wie Bürgschaft, Patronatserklärung, Hypothek, Pfandrecht. Erlischt die zu sichernde Forderung (das Schuldverhältnis), geht auch das Sicherungsrecht unter. Sicherheit und Forderung können nur gemeinsam übertragen werden, die Abtretung (Zession) der Forderung zieht den Übergang des Sicherungsrechts nach sich (§§ 401, 1153, 1250 BGB). Der Sicherungsgeber kann grundsätzlich alle Einwendungen gegenüber dem Kreditinstitut als Sicherungsnehmer (Gläubiger) hinsichtlich der Kreditforderung (z.B. Stundung) geltend machen, die auch der Hauptschuldner (Kreditnehmer) erheben kann (§§ 768, 770, 1137, 1211 BGB). Der Umfang der Akzessorietät ist bei den einzelnen Sicherheiten unterschiedlich ausgestaltet.
Gegensatz: nichtakzessorische Kreditsicherheit.