Konzernanhang von Kreditinstituten
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Teil des Konzernabschlusses von Kreditinstituten, in dem diese nach § 340i II HGB i.V.m. §§ 313, 314 HGB und nach § 37 i.V.m. §§ 1–36 RechKredV insbes. Angaben zu machen haben über die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, über die Abweichungen davon, die Währungsumrechnung in der Bankbilanz, über den Beteiligungsbesitz und den Konsolidierungskreis, über sonstige finanzielle Verpflichtungen, über die nach geographischen Märkten gegliederten Zinserträge, Erträge aus Anteilsrechten, Provisionserträge, Erträge aus Finanzgeschäften und sonstige betriebliche Erträge, über die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl, über die Bezüge des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans des Mutterunternehmens, über Kredite an Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans des Mutterunternehmens.
Der Konzernanhang muss einen Konzernanlagespiegel enthalten (§ 284 III HGB). Die im Anhang des Einzelinstituts erforderlichen Angaben sind entsprechend auch im Konzernanhang zu machen.
Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens (Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute) dürfen zusammengefasst werden (§ 298 II 1 HGB).