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Revision von Kreditgenossenschaft, Eigenkapital vom 24.10.2018 - 14:11

Kreditgenossenschaft, Eigenkapital

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    Das Eigenkapital der Kreditgenossenschaften setzt sich aus den eingezahlten Geschäftsguthaben und den Rücklagen zusammen. Durch Zu- und Abgänge von Mitgliedern unterliegen die Geschäftsguthaben Schwankungen. Den Rücklagen kommt wegen der Kündbarkeit der Geschäftsguthaben eine besondere Bedeutung zu. Bei einer Kündigung von Geschäftsanteilen werden üblicherweise nur diese ausgezahlt. Rücklagen stehen daher dauerhaft zur Verfügung. Das Genossenschaftsgesetz schreibt Gewinnthesaurierung vor. Die Bildung einer gesetzlichen Rücklage muss gemäß § 7 Nr. 2 GenG durch die Satzung (Statut) bestimmt sein. Bei der Berechnung des aufsichtsrechtlichen Ergänzungskapitals wird die Haftpflicht (Nachschusspflicht) der Mitglieder nur noch für einen Übergangszeitraum (bis Ende 2021) durch einen Haftsummenzuschlag berücksichtigt.

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