Haftsummenzuschlag
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Der Haftsummenzuschlag war die Bezeichnung für eine spezielle Position bei der Berechnung der Eigenmittel der Institute, speziell des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft gemäß § 10 IIb 1 Nr. 8 KWG a.F. Beim Haftsummenzuschlag handelte sich um einen bankenaufsichtsrechtlichen Zuschlag zum Ergänzungskapital eines Instituts, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder einer Kreditgenossenschaft (Nachschusspflicht) Rechnung trug und dessen Umfang durch die Zuschlagsverordnung begrenzt war. Da keine Einzahlung von Mitteln erfolgte, erfüllte der Haftsummenzuschlag die an haftendes Eigenkapital zu stellenden Anforderungen nicht vollständig. Der Haftsummenzuschlag gehörte zum Ergänzungskapital; bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals konnte er nur begrenzt herangezogen werden (§ 10 II 7 KWG a.F.).
Historisch gesehen diente der Haftsummenzuschlag als Starthilfe für eine förderungswürdige, noch unterentwickelte Bankengruppe. Aus Gründen der Wettbewerbspolitik sollte der Haftsummenzuschlag keinen Dauercharakter haben; daher begann 1984 ein teilweiser Abbau (von 50 Prozent 1985 auf 25 Prozent 1995), um die Einführung neuer Eigenkapitalsurrogate zu verhindern, ohne dabei über Gebühr in die gewachsene Struktur der Genossenschaftsbanken einzugreifen. Der damaligen Forderung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, wegen der Gewährträgerhaftung und der Anstaltslast einen sog. Haftungszuschlag als Eigenkapitalergänzung einzuführen, folgte der Gesetzgeber nicht.
In der Capital Requirements Regulation (CRR) als derzeitige einschlägige bankenaufsichtsrechtliche Rechtsgrundlage ist der Haftsummenzuschlag - vor allem wegen der fehlenden Einzahlung - als reguläre Komponente der Eigenmittel nicht mehr vorgesehen. Allerdings gelten Altbestände im Rahmen des Bestandsschutzes (Grandfathering) noch bis Ende 2021 als Ergänzungskapital, wobei ein sukzessives Abschmelzen vorgesehen ist (Art. 484, 486 CRR i.V.m. § 31 SolvV).