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Kritische Infrastrukturen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kritische Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die 1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und 2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden (§ 2 X BSIG). Kritische Dienstleistungen im Finanz- und Versicherungswesen sind die Bargeldversorgung, der kartengestützte und konventionelle Zahlungsverkehr im Bankenbereich, die Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften sowie die Vertragsverwaltungs-, Leistungs-, Schaden- und Auszahlungssysteme von Versicherungsunternehmen. Betreiber Kritischer Infrastrukturen (Kritis-Betreiber) sind gemäß § 8a I BSIG dazu verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Organisatorische und technische Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht in einem Missverhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur steht.

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