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Lastschrift
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Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen haben sich als gebräuchlichste Varianten die beiden Grundformen Dauerauftrag und Lastschrift herausgebildet. Während beim Dauerauftrag der Zahlungspflichtige seine Bank beauftragt, die regelmäßig zu leistenden Zahlungen zugunsten des Zahlungsempfängers auszuführen, ermächtigt er beim Lastschriftverfahren den Zahlungsempfänger bzw. seine Bank, von seinem Konto zu bestimmten Zeitpunkten den jeweils in der Lastschrift genannten Betrag einzuziehen. Der Zahlungsvorgang wird also vom Zahlungsempfänger, mit vorheriger Zustimmung des Zahlungspflichtigen, ausgelöst. Die Lastschrift ist gewissermaßen die Umkehrung der Überweisung. Der Zahlungsempfänger gibt hier seiner Bank (erste Inkassostelle) den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Zahlstelle) einen bestimmten Betrag abzubuchen.
Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist daher ein bestehender Girovertrag nach § 675f BGB zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Kreditinstitut als erste Inkassostelle. sowie zwischen dem zahlungspflichtigen Schuldner und seinem Kreditinstitut als Zahlstelle.
Lastschriften eignen sich insbesondere für periodisch wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Mieten, Mitgliedsbeiträge, Kredittilgungen, Abgaben etc. Sie sind eine Pulltransaktion, welche durch den Zahlungsempfänger mit Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird; legal definiert sind sie in § 1 XXI ZAG.
Im Februar 2014 löste die SEPA-Lastschrift die nationalen Lastschriftverfahren in den Euro-Ländern grundsätzlich ab (siehe auch Lastschriftabkommen). SEPA-Lastschriften haben ein festes Fälligkeitsdatum, an dem die Kontobelastung erfolgt. Dieses wird dem Zahler vom Zahlungsempfänger (Lastschrifteinreicher) vorab mitgeteilt. Auf diese Weise kann der Zahler sicherstellen, dass sein Zahlungskonto/Girokonto zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs über genügend Deckung verfügt. Die Rechte der Verbraucher bei Lastschriften in den Euro-Ländern wurden gestärkt. Zahlungsdienstleister müssen ihren Kontoinhabern künftig ermöglichen, die Einlösung von Lastschriften z.B. dem Betrag nach zu begrenzen oder auf bestimmte Zahlungsempfänger einzuschränken.
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