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Mahnung
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formlos wirksame, aber meist schriftliche Aufforderung an einen Schuldner, die aufgrund eines Schuldverhältnisses gebotene Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist kein Rechtsgeschäft, vielmehr eine geschäftsähnliche Handlung (einseitig, empfangsbedürftig). Regelmäßig muss der Gläubiger seinen Schuldner mahnen, bevor dieser in Schuldnerverzug kommt (§ 286 I BGB). Erhebung einer Leistungsklage sowie Zustellung eines Mahnbescheides stehen regelmäßig der Mahnung gleich; ggf. ist eine Mahnung entbehrlich, etwa bei endgültiger, ernsthafter Verweigerung der Erfüllung oder wenn der Termin der Leistung kalendermäßig bestimmt ist, vgl. § 286 II BGB. Schuldner von Entgeltforderungen kommen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug, vgl. § 286 III BGB; dabei muss der Schuldner die Nichtleistung regelmäßig zu vertreten haben (Verschulden, § 286 IV BGB).
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