Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von öffentliche Beglaubigung vom 12.11.2018 - 18:53

öffentliche Beglaubigung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beglaubigung der Unterschrift der erklärenden Person unter einer schriftlichen Erklärung (regelmäßig einer Willenserklärung) durch einen Notar (§ 129 BGB). Eine Beglaubigung erstreckt sich auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf die Richtigkeit des Erklärungsinhalts. Öffentliche Beglaubigung ist vorgesehen z.B. bei Anträgen auf Eintragung in das Handelsregister (§ 12 HGB) oder das Vereinsregister (§ 77 BGB) sowie Erklärungen zwecks Eintragung in das Grundbuch (§§ 1154, 1155 BGB, 29 I GBO). Sofern im Gesetz amtliche Beglaubigung zugelassen ist (z.B. in § 411 BGB), kann diese ggf. auch durch Behörden erfolgen. Eine solche amtliche Beglaubigung ist in Bezug auf Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative (§ 33 VwVfG) sowie auf Unterschriften (§ 34 VwVfG) möglich.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com