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Revision von offenes Depot vom 30.10.2018 - 14:25

offenes Depot

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    Depot, bei welchem dem Verwahrer (Kreditinstitut) vom Hinterleger (Hinterlegung) Wertpapiere i.S. des Depotgesetzes zur Verwahrung und Verwaltung unverschlossen zur Gutschrift auf einem Depotkonto (als Einzeldepot bzw. Gemeinschaftsdepot) durch Einlieferung bzw. im Rahmen der Einkaufskommission anvertraut werden. Art und Umfang der Verwaltungsmaßnahmen werden zwischen Kunde und Bank vertraglich geregelt. Die Mindestverwaltung ist in Nr. 5 der BaFin-Bekanntmachung an die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes geregelt. Wertrechte sind depotrechtlich diesen Wertpapieren gleichgestellt; sie können als Einzelschuldbuchforderung auch im Bundesschuldbuch bzw. Landesschuldbuch eingetragen werden. Hinsichtlich der Verwahrung ist zu unterscheiden zwischen Sammel- und Sonderverwahrung.

    Vgl. auch Verwahrgeschäft der Kreditinstitute, Depotgeschäft.

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